Der Begriff des Standardbaus existiert formal nicht in der Bauordnung. Jedoch bedient sich auch die Bauministerkonferenz in ihren Arbeitshilfen dieser Umschreibung. Damit gemeint sind Wohn-, wohnähnliche Gebäude und Bürogebäude. Den Gefahren dieser Gebäude kann mit den vorhandenen Anforderungen der Bauordnung in ausreichendem Maße entgegen gewirkt werden, so dass das bauordnungsrechtlich angestrebte Sicherheitsniveau erreicht wird.
Bei Gebäuden, die ein höheres Risiko, also entweder eine höhere Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens oder ein größeres Schadensausmaß erwarten lassen, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Diese Gebäude bezeichnet man als Sonderbau.
Im Sinne des § 2 der Musterbauordnung (Stand 2020) sind Sonderbauten wie nachfolgend definiert.
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
Auf Grund der besonderen Art oder Nutzung von Sonderbauten, werden auch besondere Anforderungen erforderlich, um das bauordnungsrechtliche Sicherheitsniveau im Sinne der, für Regelbauten ausgelegten, Bauordnung zu erreichen.
In Kindertagesstätten und Schulen ist beispielsweise der besondere Nutzerkreis in Form von Kleinkindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Teilweise lassen sich auf Grund der Nutzung nicht immer bauliche Rettungswege (notwendige Flure) im Sinne der Bauordnung ausbilden, so dass andere Maßnahmen für eine gleichwertige Lösung getroffen werden müssen.
Große Einkaufshäuser weisen nicht selten offene Geschossverbindungen und großzügige Ladenstraßen auf, welche in der Bauordnung nicht vorgesehen sind. Anlagentechnischer Brandschutz kann diesen Risiken entgegenwirken.
Versammlungsstätten weisen eine hohe Anzahl an Personen innerhalb des Gebäudes oder einzelnen Räumen auf, weshalb an das Rettungswegsystem besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rettungswege müssen baulich gewährleistet werden und für die zu erwartende Personenzahl ausreichend bemessen sein.
In einem Industriebau werden oft brennbare Materialien gelagert. Auf der anderen Seite handelt es sich i. d. R. um hallenartige Gebäude, welche übersichtlich sind und nur von wenigen ortskundigen Personen genutzt werden. Neben höheren Anforderungen sind also auch Erleichterungen in einem Sonderbau möglich. Ein Industriebau erfüllt dabei erst mit einer Grundfläche von mehr als 1600 m² einen Sonderbautatbestand (Ziffern 18 bis 19 ebenfalls möglich).
All diese Spezialthemen sind in der Bauordnung zunächst nicht enthalten. Aus diesem Grund existiert eine Vielzahl an Sonderbauvorschriften in Form von Sonderbauordnungen, Richtlinien, Erlassen usw., welche die besonderen Anforderungen und Erleichterungen an den Sonderbau regeln.
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