Ein Industriebau dient allgemein der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten und Gütern. Um der besonderen Art und Nutzung dieser Gebäude oder Gebäudeteile gerecht zu werden, wurde die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) entwickelt. Mit Umsetzung der darin festgehaltenen Maßnahmen wird unterstellt, dass das Sicherheitsniveau im Sinne der Bauordnung eingehalten ist.
Im Wesentlichen unterscheidet sich der Nachweis zum Brandschutz im Industriebau zwischen der Anwendung des Tabellenverfahrens (nach Abschnitt 6) und der Brandlastberechnung (nach Abschnitt 7). Bei den Verfahren werden die zulässige Brandabschnitts- bzw. Brandbekämpfungsfläche ermittelt und die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie weitere Faktoren festgelegt.
Die Brandlastberechnung nach Abschnitt 7 der MIndBauRL im Industriebau basiert auf den Angaben der DIN 18230. Wie der Name des Verfahrens bereits verrät, ist das Ziel die Brandlast der tatsächlich im Gebäude vorhandenen Produkte und Güter zu ermitteln.
Gegenüber dem allgemeinen Tabellenverfahren nach Abschnitt 6 der MIndBauRL ist der Aufwand zum Führen des Nachweises wesentlich höher. Der Vorteil ist jedoch eine individuelle Betrachtung des tatsächlichen Risikos, wodurch sich geringere Anforderungen an das Gebäude ergeben können. Im Bestand kann die Brandlast anhand der Güter im Gebäude ermittelt werden. Bei einem Neubau müssen zunächst Annahmen getroffen werden, welche über eine nachgeführte Brandlastermittlung bei Nutzungsaufnahme bestätigt werden.
Zwar kann eine Brandlastberechnung zu geringeren Brandschutz-Anforderungen führen, jedoch gilt der Nachweis des Brandschutzes ausschließlich für die individuell ermittelten Brandlasten.
Kommt es zu Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder allgemeinen Art- und Mengenänderungen der Produkte und Güter ist eine Überprüfung der Brandlastberechnung zwingend erforderlich, um die erteilte Baugenehmigung und somit Betriebserlaubnis des Gebäudes nicht zu gefährden. In Produktionen und Lagersystemen mit ständig veränderlichen Gütern sollte somit auf das Tabellenverfahren nach Abschnitt 6 der MIndBauRL zurückgegriffen werden, um dem Nutzer einen möglichst großen Gestaltungsfreiraum zu bieten.
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